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AKTUELLES - Sonderprogramm Ukraine-Hilfe

Besondere Unterstützung betroffener Betriebe

Zur Bewältigung der Folgen aus den Russlandsanktionen und des Kriegs Russlands gegen die Ukraine wurden die Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme erweitert.

Bund und Land schaffen besondere Fördermöglichkeiten

Damit die von Sanktionen und dem Kriegsgeschehen betroffenen Unternehmen zeitnah Unterstützung erfahren, hat der Bund in Zusammenarbeit mit den Ländern ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgestellt. Mit gesonderten Rückbürgschaftserklärungen wurden den Bürgschaftsbanken erweiterte Möglichkeiten für die Unterstützung betroffener Betriebe in Deutschland zugestanden.

Die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg unterstützt auf Basis dieser erweiterten Möglichkeiten im Rahmen eines Sonderprogramms kleine und mittlere Unternehmen im Land, die durch den Ukraine-Krieg in Schwierigkeiten geraten sind.


Fördervoraussetzungen

Kein Unternehmen in Schwierigkeiten per 31.12.2021

  • Das zugrundeliegende Vorhaben ist volkswirtschaftlich förderungswürdig und das Unternehmenskonzept wirtschaftlich tragfähig (positive Zukunftsperspektive).
  • Das Unternehmen darf sich am 31.12.2021 nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Direkte Betroffenheit vom Ukraine-Krieg bzw. durch Sanktionen

Für die Inanspruchnahme der erweiterten Fördermöglichkeiten muss eine nachweisliche Betroffenheit vorliegen, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren, beispielsweise durch

  • Umsatzrückgang durch einen weggebrochenen Absatzmarkt (Russland, Ukraine, Belarus), gemessen durch den Anteil des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten 3 Jahre in den Märkten Russland/Belarus/Ukraine am Gesamtumsatz der letzten 3 Jahre (Umsatzanteil von 10 %) oder
  • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland oder
  • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte (unmittelbar oder mittelbar aus den Ländern Ukraine, Belarus oder Russland stammend) oder
  • Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus oder
  • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil mindesten 3 Prozent vom Jahresumsatz 2021)


Beihilferecht

Der befristete Beihilferahmen („Temporary Crisis Framework“) der EU-Kommission ist am 23. März 2022 in Kraft getreten. Die Europäische Kommission hat durch Verabschiedung dieses befristeten Krisenrahmens die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um die Wirtschaft infolge der Invasion der Ukraine durch Russland zu stützen.

Auf Basis des befristeten Krisen-Beihilferahmens der EU-Kommission hat die Bundesregierung zwei Bundesregelungen notifiziert. Die „BKR-Bundesregelung Bürgschaften 2022“ als auch die „BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“ bringen jedoch trotz neuer Spielräume auch einige Förderrestriktionen mit sich. So ist z.B. unter der erstgenannten Regelung lediglich eine Bürgschaftslaufzeit von sechs Jahren möglich, eine Verlängerung der Laufzeit auf maximal 8 Jahre geht mit einer obligatorischen Erhöhung der laufenden Bürgschaftsprovision einher. Die „Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“ ermöglicht hingegen zwar längere Laufzeiten als sechs Jahre, deckelt jedoch den Beihilfe-Höchstbetrag pro Unternehmen auf T€ 400 (für Unternehmen, die im Fischereisektor bzw. in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte tätig sind, gelten geringere Obergrenzen).

Neben den befristeten Bundesregelungen kann für die Förderung im Rahmen des Ukraine-Sonderprogramms auch die De-minimis-Verordnung sowie - für investive Vorhaben - die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung genutzt werden.


Alle Anträge und sonstigen relevanten Dokumente finden Sie in unserem Downloadbereich